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   BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57   

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BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57 (https://dejure.org/1960,297)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1960 - VI C 164.57 (https://dejure.org/1960,297)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1960 - VI C 164.57 (https://dejure.org/1960,297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 109 Abs. 1, 2; G 131 § 29 (1953)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 290
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57
    Die Verfassungsmäßigkeit des § 109 BBG im Rahmen des Gesetzes zur Art. 131 GG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 8, 230).

    Jedenfalls bietet das Gesetz zu Art. 131 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, keine Handhabe dafür, bei der Versorgung der von Kap. I dieses Gesetzes erfaßten Beamten über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 5, 86 [87]; 8, 230 [233];Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 2 = ZBR 1959 S. 27).

  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - auf Beförderungen abgelehnt, die ohne Wechsel und ohne Berücksichtigung des Dienstpostens (der von den Beamten wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten) in einem Dienstzweig vorgenommen worden sind, in dem funktionell gleichartige und gleichwertige Dienstposten mit Beamten verschiedener Rangstufen besetzt werden (vgl. BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]); denn diese sogenannten Routinebeförderungen werden nicht zur Angleichung der Besoldung an die verrichteten Dienstobliegenheiten, sondern in der Regel wegen der Bewährung des Betroffenen in seinem Amt oder aus Dienstaltersgründen usw., also aus Erwägungen vorgenommen, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 109 Abs. 2 BBG nicht berücksichtigt wissen will.

    Von dieser Überlegung geht auch die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [43]) aus, wenn sie die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - auf Routinebeförderungen gerade in Verwaltungsbereichen verneint hat, in denen eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Dienstposten für die Beamten einer bestimmten Laufbahn weder stellenplanmäßig noch in anderer Weise durchgeführt worden war.

  • BVerwG, 28.06.1957 - VI C 312.56
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57
    Jedenfalls bietet das Gesetz zu Art. 131 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, keine Handhabe dafür, bei der Versorgung der von Kap. I dieses Gesetzes erfaßten Beamten über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 5, 86 [87]; 8, 230 [233];Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 2 = ZBR 1959 S. 27).

    Der Annahme einer solchen Möglichkeit steht auch nicht die Feststellung im Berufungsurteil entgegen, daß die Amtmann-Planstelle für den Kläger erst zum 1. Juli 1944 freigeworden ist; denn § 109 Abs. 2 BBG - letzte Alternative - setzt nur voraus, daß der Beamte die Obliegenheiten eines bereits eingerichteten, d.h. in Gestalt einer Planstelle vorhandenen Amtes wahrgenommen hat, nicht aber, daß der Beamte auf dieser Planstelle bereits vor seiner Beförderung geführt worden ist (vgl. hierzu auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -).

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57
    Jedenfalls bietet das Gesetz zu Art. 131 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, keine Handhabe dafür, bei der Versorgung der von Kap. I dieses Gesetzes erfaßten Beamten über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 5, 86 [87]; 8, 230 [233];Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 2 = ZBR 1959 S. 27).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 1/51

    Erstattung eines Fehlbetrags

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1955 (ZBR 1955 S. 188; vgl. auch BGHZ 4, 380 [384]) vertretene Meinung richtig ist, es komme für die Berechnung der Jahresfrist dieser Vorschrift nicht auf die effektive Auszahlung der Dienstbezüge, sondern allein darauf an, seit wann der Beamte die Bezüge aus dem letzten Amt "zu Recht" erhalten habe.
  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    Im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 [291]) ist ausgeführt, das Gesetz zu Art. 131 GG biete keine Handhabe dafür, über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen; Dienstbezüge, die ein diesem Gesetz unterliegender Beamter am 8. Mai 1945 erhalten habe, seien daher nur dann ruhegehaltfähig, wenn die in § 109 Abs. 1 BBG vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 tatsächlich erfüllt worden sei; die grundsätzliche Bedeutung des Stichtages des Gesetzes zu Art. 131 GG verbiete es, im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG Dienstbezüge zu berücksichtigen, die zwar noch vor dem 8. Mai 1945, aber für Dienstzeiten gezahlt worden seien, die erst nach dem 8. Mai 1945 abgeleistet worden wären.

    Sodann ist im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 [291]) ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1955 (ZBR 1955, 188) vertretene Meinung richtig sei, es komme darauf an, wann der Beamte die Bezüge aus dem letzten Amt zu Recht erhalten habe, denn jedenfalls biete das Gesetz zu Art. 131 GG keine Handhabe dafür, über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen.

    "Zu Unrecht nimmt die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 ff.) an.

  • BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40 [42]; 11, 290 [292]) ist im Rahmen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn der Behörde für dieses Amt eine entsprechende, ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte Planstelle zur Verfügung stand, die ihr die Möglichkeit geboten hatte, den im Vergleich zu der wahrgenommenen Aufgabe zu gering besoldeten Beamter, unter gleichzeitiger Beförderung rechtzeitig in diese Planstelle einzuweisen.
  • BVerwG, 03.05.1963 - VI C 176.60

    Versorgung nach der Rechtsstellung als Regierungshauptsekretär - Zuordnung der

    Indessen kommt es, wie der Senat bereits in seinemUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 5 = DÖD 1961 S. 138) ausgeführt hat, nicht auf die Art und Weise der Funktion, sondern in erster Linie auf die Bewertung des Amtes durch die Verwaltung an, und diese Bewertung der Verwaltung hat hier ihren Ausdruck in dem erwähnten Umstände gefunden, daß die dienstlichen Obliegenheiten des Klägers bis zum 1. Oktober 1958 nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe als A 7 eingruppierten Beamten vorbehalten waren.
  • BVerwG, 24.04.1961 - VI C 180.58

    Rechtsmittel

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die in § 109 Abs. 1 BBG (§ 29 G 131) vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 tatsächlich erfüllt worden sein (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -).
  • BVerwG, 02.11.1966 - II B 12.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Zu Unrecht nimmt die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 ff.) an.
  • BVerwG, 21.03.1969 - VI B 5.69
    Abgesehen davon hat der beschließende Senat bereits entschieden, daß Dienstzeiten bei der SS-Verfügungstruppe einschließlich der SS-Junkerschulen nicht auf die zehnjährige Wartezeit nach § 106 BBG, § 29 G 131 angerechnet werden können, weil es sich bei diesen Einrichtungen nicht um Teile der Wehrmacht oder des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 114 BBG, sondern um bewaffnete Verbände der NSDAP gehandelt hat (vgl. das vom Berufungsgericht angeführte Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 63.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 106 BBG Nr. 3]; vgl. zur Kennzeichnung der SS-Verfügungstruppe auch BVerwGE 9, 23; 11, 292 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 164/57]; 14, 187 [BVerwG 23.05.1962 - VI C 39/60]; Urteil vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II C 206.62 -).
  • BVerwG, 23.05.1962 - VI C 81.61

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Wahrnehmung der Obliegenheiten mehrerer

    Nach der Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Alternative nicht die Identität zwischen dem tatsächlich ausgeübten und dem später übertragenen Amt voraus, vielmehr sind auch Zeiten anzurechnen, in denen ein beförderungsreifer Beamter, dessen Beförderung sich aus nicht in seiner Person liegenden Gründen verzögert hat, vor der Beförderung in ein planstellenmäßig eingerichtetes Amt ohne mehr als geringfügige zeitliche Unterbrechung die Obliegenheiten eines dem Beförderungsamt gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40; 11, 233; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -, vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 -, vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 -, vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - und vom 26. Oktober 1961 - BVerwG II C 114.61 -.
  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67

    Antrag auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat nun allerdings zu der Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG, die ebenfalls von den "Obliegenheiten des ... Amtes" spricht, ausgeführt, daß unter solchen Obliegenheiten nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237], ähnlichUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 -, vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 176.60 - [Buchholz BVerwG 237.5, § 124 HessBG 62 Nr. 1] undvom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967 S. 17]).
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